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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
holzfuß Wäschereitechnik Handels und Service GmbH, Moers
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Leistungen –auch zukünftige- erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen (AGB).
Abweichungen und Ergänzungen, insbesondere abweichende Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
(nachfolgend „Besteller“ genannt) binden uns nicht. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsund Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Der Kunde, außer er wäre Nichtkaufmann, erklärt sich bei Erteilung des ersten Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass
diese AGB auch für alle weiteren Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart werden. Es besteht
Vorbehalt für zukünftige Änderungen unserer AGB.
3. Mehrere Unterzeichner von Bestellungen haften gesamtschuldnerisch. Ein Ehegatte genehmigt die Erklärungen seines Partners
durch Unterzeichnung und verpflichtet sich damit als Mitbesteller
und als uneingeschränkt Haftender.
4. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichenden Abreden sowie Änderungen der Auftragsbestätigung bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung und gelten
nur für das Geschäft, für welches sie abgeschlossen wurden. Sie
haben weder rückwirkende Kraft, noch gelten sie für spätere Geschäfte. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde
ins Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen
aufnimmt, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen, oder dass
der Kunde seine Einkaufsbedingungen zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unseren AGB
stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorbehaltlose Ausführung dieses Auftrages Vertragsinhalt.
5. Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden oder insbesondere Vertragsbedingungen
zu vereinbaren. Von unseren Vertretern abgegebene Angebote
und entgegengenommene Bestellungen verpflichten uns nur nach
unserer schriftlichen Bestätigung. Ebenso sind fernmündliche Erklärungen nur nach schriftlicher Bestätigung für uns verbindlich.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag
kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Berechnungen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns die
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden. Auf unser Verlangen sind sie an uns zurückzugeben.
§ 3 Lieferumfang
1. Wir behalten uns Maß-, Konstruktions- und Modelländerungen
vor, ebenso Verbesserungen und Verwendung von Austauschstoffen.
2. Angaben über Gewicht, Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als annähernd zu betrachten. Der Kunde hat
selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund
unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage erforderlichen
Medien (z. B. Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Abluft, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen.
§ 4 Preise
1. Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen
sind nach den zum Abgabetag geltenden Löhnen, Preisen für Energie, Material, Kraftstoff und Dienstleistungen errechnet. Ändern sich diese Kosten bis zur Ausführung des Auftrages, so sind
wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern.
Maßgeblich ist der Tag der Lieferung. Ist der Kunde Nichtkaufmann, kommt eine Preisänderung frühestens 3 Monate nach Vertragsabschluss in Betracht. Diese Preisänderungsklausel findet
auch dann Anwendung, wenn nachträglich auf Wunsch des Käufers der Liefertermin hinausgeschoben wird, bei einem Nichtkaufmann als Kunden nur dann, wenn es sich um mehr als 1 Monat handelt. Dementsprechende Preisänderungen berechtigen
nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
2. Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk ohne Verpackung,
Fracht, Zoll, Aufstellung, Montage und Probevorführung, jeweils
zuzüglich der Kosten für Versand und Wegezeiten, sowie zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und evtl. anderen gesetzlichen Abgaben. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas, Abluft etc.) ist vom
Käufer auf seine Kosten zu veranlassen.
3. Der Kunde verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und
wird diese ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptiert er
eine Nachbelastung von 2 % des Kaufpreises.
§ 5 Lieferung
1. Teillieferungen sind zulässig.
2. Es besteht Annahmepflicht bei nicht vertretbarer Ware sowie
bei Sonderanfertigungen.
3. Angaben zu Lieferzeiten/Lieferterminen sind für uns unverbindlich. Wird ein durch uns schriftlich zugesagter Liefertermin
um mehr als 6 Wochen überschritten, so kann der Besteller eine
angemessene Nachfrist setzen. Im Falle der Nichteinhaltung der
Nachfrist kann der Besteller durch schriftliche Anzeige vom Vertrag/Auftrag zurücktreten. Weitere Ansprüche aus der Fristüberschreitung, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobes Verschulden
zur Last. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie
vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. der
Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben worden ist.
Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers voraus.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Mobilmachung, Krieg, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw. gehören,
haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen verlängern
etwa durch uns verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit oder bei nicht Erfüllbarkeit von Teilen des Vertrages
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Sämtliche Versendungen erfolgen auf Kosten und Verlangen
des Bestellers gem. § 447 BGB, auch die frachtfreien Lieferungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart
wird.
6. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald wir die
Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Das Abladen und Hineinschaffen der Ware ist Sache des
Kunden. Unterbleibt die Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft über.
Ersatz für Bruchschäden leisten wir nicht. Etwaige Transportkosten für Ersatzlieferungen gehen zu Lasten des Kunden. In diesen
Fällen wird die versandbereite Ware für Rechnung und Gefahr des
Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der Rechnung wird
dadurch nicht berührt. Wir behalten uns das Recht vor, solange
die Rechnung für die noch nicht abgenommene Ware beglichen
wurde, über die Ware frei zu verfügen und den Kunden zu einem
späteren Zeitpunkt zu beliefern. Der Liefervertrag wird dadurch
nicht aufgehoben, wohl aber der Lieferzeitpunkt. Diese Regelung
gilt auch für etwaige Versendungen im Rahmen von Ersatzlieferungen oder nach Durchführung von Nachbesserungen durch uns.
Bei etwaigen Rücksendungen durch den Vertragspartner an uns
trägt der Vertragspartner die Gefahr bis zur Übergabe in unseren
Geschäftsräumen. Etwaige Rücksendungen durch den Käufer haben in jedem Falle frachtfrei zu erfolgen.
7. Die Wahl der Versandart bleibt mangels anders lautender Vereinbarung uns überlassen. Evtl. entstehende Kosten einer Transportversicherung trägt der Besteller.
§ 6 Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Leistung unverzüglich
in Gegenwart des Spediteurs/Lieferanten auf Beschädigungen zu
überprüfen. Über dabei festgestellte Mängel und Beschädigungen
ist ein Protokoll zu fertigen, welches durch den Spediteur und
Besteller zu unterzeichenen ist. Beschädigungen, welche die Waren auf dem Transport erlitten haben, berechtigen weder zur Verweigerung der Annahme noch zu einem Anspruch auf etwa entgangenen Gewinn oder zu einer Zurücknahme der Bestellung.
Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung bei Warenannahme
nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung
etwaiger Benutzung, Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge
von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
2. Im Rahmen unserer Geschäftsverbindung mit Unternehmern
leisten wir Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Erzeugnisse im Zeitpunkt des Gefahrüberganges behaftet waren, auf die
Dauer von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die
Gewährleistung entfällt, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht sorgfältig befolgt werden oder der Kunde
selbst oder durch Dritte Reparaturen ausführt bzw. sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat oder wenn
der Kaufgegenstand ohne Zustimmung des Verkäufers an einen
anderen geographischen Ort gebracht wurde. Die Erfüllung der
Gewährleistung durch uns setzt die Einhaltung der Zahlungsbedingungen des Kunden voraus. Fehlerhafte Geräte oder Teile, für
die wir Ersatz leisten, gehen in unser Eigentum über. Bei Umänderungs- oder Erweiterungsarbeiten wird eine Gewährleistung
nur dann übernommen, wenn eine solche vorher schriftlich vereinbart worden ist. Aus der Inanspruchnahme unserer Gewährleistungspflicht entsteht auf keinen Fall ein Anspruch auf Wandlung,
Minderung oder Schadensersatzansprüche.
3. Die Gewährleistung für den Fachhandel beschränkt sich auf
den kostenlosen Ersatz der defekten Teile. Der Fachhandel führt
uns die defekten Teile kostenlos zu. Diese gehen in unser Eigentum über.
4. Wir als Lieferant haben die freie Wahl zwischen Nachbesserung oder Neulieferung. Schlägt die von uns durchzuführende
Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden angemessen zu setzenden Nachfrist mehrfach fehl, stehen dem Käufer die weiteren
gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Wenn der Kunde Kaufmann oder Unternehmer ist, kann er jedoch nur die angemessene
Herabsetzung der Vergütung verlangen.
5. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Von der Gewährleistung sind weiterhin ausgeschlossen:
Frostschäden und Mängel aus mangelhaften Bauarbeiten, unzulänglicher Bausubstanz ,ungenügenden Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen, Nachlassen von Dichtungen, Verrosten, chemischen und elektrischen Einflüssen, gewaltsame Zerstörung;
Anstriche, Rohre, Schalter, Antriebsriemen, Ventile, Hähne,
Gummipackungen sowie Dichtungsmaterial und Textilien, sowie
alle vom Feuer direkt berührten Teile und bei elektrischen Apparaten die elektrischen Heizspiralen oder andere Heizeinrichtungen. Für fahrlässig oder vorsätzlich durch den Käufer verursachte
Beschädigungen haftet der Verkäufer nicht. Für Fremdfabrikate,
die wir mitliefern, treten wir nur die Gewährleistung des Herstellers an den Kunden ab, eine darüber hinausgehende Haftung oder
Gewährleistung übernehmen wir nicht.
6. Weitere Ansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, auch von mittelbaren Schäden, außer wir würden aufgrund Vorsatzes, grober
Fahrlässigkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
zwingend haften. In den Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften wir nur insoweit, dass die Zusicherung den
Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen
Schäden abzusichern.
7. Der Verkauf von Gebrauchtgeräten erfolgt unter Ausschluss
jeder Gewährleistung. Vorstehende Ziffer (7.) gilt nicht, sofern
der Besteller Verbraucher im Sinne §§ 474 ff. BGB ist. In diesem
Fall wird die Verjährung auf ein Jahr verkürzt.
§ 7 Besondere Vertragsbedingungen
(1) Verbrauchsmaterialien sowie Verbrauchs-/Verschleißteile sind
in der Gewährleistung nicht enthalten. Anfallende Arbeitszeiten
für Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten sind auch während der Gewährleistungszeit kostenpflichtig.
§ 8 Zusätzliche Bedingungen für Montagen und Reparaturen
1. Falls die Montage auszuführen ist, müssen alle Bauarbeiten so
weit fortgeschritten sein, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Werden die Anlagen durch unsere Fachkräfte
aufgestellt, so trägt die Kosten hierfür der Besteller. Aufenthaltsraum für Monteure, Lagerraum für Material, etwaige Rüst- und
Hebezeuge, Transportmittel und Beihilfe zum Transport schwerer
Gegenstände sind vom Besteller kostenlos zu stellen. Bei nicht
rechtzeitiger Stellung dieser Leistungen werden sie auf Kosten
des Bestellers beschafft.
2. Wir installieren die Wäschereimaschinen zu den entsprechend
der Herstellerangabe gemachten Voraussetzungen. Sofern diese
nicht im Objekt vorhanden sind, trägt der Kunde das Risiko aufgrund mangelnder Bausubstanz. Die für die Installation der Wäschereimaschinen notwendigen Installationsvoraussetzungen sind
bauseitig vorzubereiten. Selbst wenn die für die Installation der
Wäschereimaschinen notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen nicht zur Verfügung stehen und wir mit deren Erstellung
beauftragt werden, trägt der Kunde das Risiko von verdeckten
Mängeln, insbesondere über die Führung von bauseits vorhandenen Leitungen, Rohren und anderen Einrichtungen. Dieses gilt
auch für die Einhaltung von vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und Dimensionierung der Anlagenteile, die vorhanden
sind.
3. Abweichende Auftragsangaben zwecks Installation sind hinfällig, es sei denn, dass sie durch uns entsprechend schriftlich bestätigt wurden, und umfassen auch nur den jeweiligen Einzelauftrag.
Eine Pauschalisierung des Auftragsumfanges können wir nicht
übernehmen.
4. Wir sind befugt, andere Unternehmen mit den Arbeiten zu beauftragen. Die Kosten dafür übernimmt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch.
5. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass für die Installation und
Instandsetzung von Anlagen und Anlagenteilen der Zugang zu
den Anlagen jederzeit möglich ist, dieses gilt auch für die im Objekt befindlichen Versorgungs- und Sicherungseinrichtungen.
Wenn es hierdurch zu Verzögerungen kommt, trägt der Kunde das
alleinige Risiko, dass die Anlage nicht ordnungsgemäß instandgesetzt bzw. montiert werden kann. Auslagen, die sich im Zusammenhang mit dem Anfahren des Objektes ergeben, werden dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt. Verursachte Mehrkosten bei
Nichtzugang zu den Anlagen trägt der Kunde.
6. Kosten: Bei Reparaturen werden die tatsächlich angefallenen
Arbeits- und Wegezeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet.
I. Stundenverrechnungen: Für die Montage und Instandsetzung
von Waschautomaten gelten die aktuellen Verrechnungssätze.
Diese sind einem gesonderten Anhang zu entnehmen. Die dort
festgesetzten Preise können jederzeit nach Eintritt veränderter
Randbedingungen (bspw. Verknappung von Rohstoffen, insbesondere von Treibstoffen, Änderungen von Gesetzten und Tarifverträgen, etc.) kurzfristig und ohne Ankündigung verändert werden. Dieses gilt auch für die entsprechenden Verrechnungssätze.
Wir sind jedoch bemüht, die Preise entsprechend dem Verhandlungsrahmen konstant zu halten.
II. Fahrtkosten: Fahrtkosten werden entsprechend dem Aufwand
je Mitarbeiter und Fahrzeug verrechnet, es sei denn es ist ein gesonderter Verrechnungsbonus abgeschlossen. Im Falle eines Verrechnungsbonus werden Fahrtkostenpauschalen je Mitarbeiter und
Fahrzeug angesetzt. Für den Fall, das die Tätigkeit sich über mehrere Tage erstreckt, wird die entsprechende Anzahl der Anfahrten
berechnet, ggf. die Übernachtungs- und Spesenkosten. Bei Überschreitung der Regelarbeitszeit durch Fahrtzeiten werden entsprechende Aufschläge in Rechnung gestellt.
III. Spesen / Arbeitszeiten / Zuschläge: Die regelmäßige Arbeitszeit ist montags – donnerstags von 8:00 – 16:30 Uhr und freitags
von 8:00 – 14 Uhr, jeweils abzüglich ½ Stunde Pause. Eine über
die Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeit oder Fahrtzeit wir mit den
üblichen Aufschlägen versehen. Zuschläge für die ersten beiden
Überstunden 25%, ab der 3. Stunde 50%, Samstagsarbeit 50 %,
Sonntagsarbeit 70 %, Feiertagsarbeit 100 %, am 1. Januar, Ostern,
Pfingsten, 1.Mai, Tag der Wiedervereinigung und Weihnachten
150 %. Entstandene Spesen- und Übernachtungskosten werden
dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
IV. Inbetriebnahme: Für die Erstinbetriebnahme, Reparaturen und
Wartungen stellt der Auftraggeber sicher, dass zur Überprüfung
der Maschine notwendiges Waschgut und die entsprechenden
Hilfsstoffe in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Für
die Einweisung in die Benutzung der Maschinen stellt der Auftraggeber sicher, dass zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, d.h. in
der Regel nach Fertigstellung der Montagetätigkeiten entsprechendes Personal zur Verfügung steht. Eine gesonderte Unterweisung des Personals verursacht zusätzliche Kosten, die in Rechnung gestellt werden, gleiches gilt für ggf. notwendige Übernachtungskosten und Spesen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass während der Arbeitstätigkeit
ein Ansprechpartner vor Ort ist und die Abnahme der Arbeiten
quittiert. Sollte dieses nicht der Fall sein, gilt der hinterlegte Arbeitsnachweis auch ohne Quittierung als angenommen.
V. Montagevoraussetzungen / Montage: Die Installation der Maschinen erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Die notwendigen Voraussetzungen für die Montage sind lt. Hersteller auszuführen bzw. liegen den allgemeinen Standardmontagen zugrunde.
Für das Halten der Verankerungen können wir keine Garantie
übernehmen. Auch für das Lösen von Ankern und anderen Befestigungen wird keinerlei Garantie übernommen, ebenso wenig wie
für die Zuführung der elektrischen Versorgung und die von Wasser. Auch können wir keine Garantie für die Entsorgungseinrichtung wie Waschlauge oder Abluft übernehmen.
7. Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind kostenpflichtig und nur in schriftlicher Form und
der Höhe nach annähernd verbindlich.
8. Transport: Falls Maschinen zu einer Reparatur in eine Spezialwerkstatt oder in das Herstellerwerk gebracht werden müssen,
erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Kunden/Bestellers.
9. Etwaige offene erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Reparatur schriftlich zu melden, nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden.
10. Bei Montagerechnungen behalten wir uns das Recht vor, dass
die Maschine als Gegenwert bis zur Begleichung der Komplettverpflichtung in unserem Eigentum bleibt.
§ 9 Zahlungen
1. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist, haben alle Zahlungen nach Eingang Auftragsbestätigung per Vorkasse ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Unsere
Rechnungen für Reparatur- und Montageleistungen sind abweichend von dem vorher Gesagten sofort nach Erhalt ohne Abzug
fällig. Im Falle eines größeren Dienstleistungsumfanges sind wir
berechtigt, Teilabschläge in Rechnung zu stellen. Die Maßgabe ob
und wie die Berechnung erfolgt, obliegt alleinig uns. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung
aller Einziehungs- und Diskontspesen.
2. Zahlungen sind spesenfrei, vollständig und pünktlich frei
Moers zu leisten. Wir behalten uns vor, Scheckzahlungen (die nur
erfüllungshalber akzeptiert werden) zurückzuweisen. Entstehen
berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, sind wir zur sofortigen Fälligstellung
sämtlicher noch ausstehender Zahlungen, auch die aus noch nicht
berechneten Lieferungen und Leistungen berechtigt und dürfen
den sofortigen Ausgleich in bar verlangen. In diesem Fall sind wir
außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird sofort der gesamte noch offenstehende Restbetrag fällig, falls der Vertragspartner länger als eine Woche in Rückstand gerät.
3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des
Kunden, Zahlungen zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4. Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn
der Scheck ohne Vorbehalt eingelöst ist.
5. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels kommt es gem. BGB §
288 zum Verzug. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz p.a. zzgl. einer Bearbeitungsgebühr berechnet,
ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens, z.B. die Zinskosten des KontokorrentDarlehens, behalten wir uns vor. Bei Einschaltung eines Inkassobüros oder gerichtlichem Mahnverfahren übernimmt der Kunde
alle aus diesem Verfahren begründeten Kosten und Provisionen.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir weiter berechtigt, noch
nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen bis
zur vollständigen Begleichung aller Außenstände auch aus vorangegangenen Verträgen zurückzuhalten.
Weiter sind wir berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges anders
lautende Vereinbarungen fristlos zu kündigen und künftige Lieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorkasse zu erbringen.
7. Kunden im Ausland und Neukunden erhalten die Ware nur per
Nachnahme oder gegen Vorauskasse. Die Möglichkeit zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung im Falle der Geltendmachung
von Gegenansprüchen durch den Kunden ist nicht gegeben.
8. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Kaufmann ist,
wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.
Gleiches gilt für die Aufrechnung.
9. Bei Kreditierung wird die Restschuld ohne Rücksicht auf den
vereinbarten Fälligkeitstermin sofort zahlungsfällig und etwaige
Stundungsabreden gegenstandslos, wenn:
a) der Besteller mit 2 aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz
oder teilweise in Verzug kommt,
b) der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder
er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein
Vergleichsverfahren anstrebt,
c) der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden
Verpflichtungen trotz Anmahnung in erheblicher Weise verstößt
oder in Abnahmeverzug gerät, – bei Abnahmeverzug wird der
Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig–,
d) der Besteller stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und
schriftlich die dem Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen,
e) sich herausstellt, dass von dem Besteller im Vertrag falsche
Angaben gemacht worden sind,
f) sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern. Wir sind dann berechtigt, die Ware zurückzunehmen,
gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware
wegzunehmen. Die Rücknahme ist nicht automatisch ein Rücktritt
vom Vertrag. Ein bei Verzug des Kunden erklärter Rücktritt muss
ausdrücklich schriftlich erfolgen. Soweit der Besteller zur Rückgabe des Erlangten nicht in der Lage ist, hat er uns den Wert zu
ersetzen. Darüber hinaus können wir Ersatz des uns entstandenen
Schadens verlangen.
10. Soweit die Zahlungsbedingungen laut Liefervertrag überschritten werden, sind wir zu entsprechenden Nachbelastungen
berechtigt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag o.ä. und – soweit der Besteller Kaufmannseigenschaft besitzt – bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Montagen wird die Lieferung der
Ware und die Montage als ein einheitlicher Auftrag betrachtet.
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der Ware bis zur völligen
Bezahlung der Montagerechnung vor, auch wenn die Ware mit
gesonderter Rechnung berechnet wird.
Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits
jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der
einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns
übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden
als Vorbehaltsware bezeichnet.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder mit einer Teilzahlung im Rückstand, sind
wir sofort berechtigt, die Kaufsache herauszuverlangen, auch
dann wenn sie mit Grund und Boden oder Gebäudeteilen fest verbunden ist. Der Käufer oder Besteller gestattet uns insoweit, die
im Eigentum oder im Besitz des Käufers oder Bestellers stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke oder Grundstücksteile zu
betreten. Dieses gilt auch für angemietete, gepachtete oder frei zur
Verfügung gestellten Räume oder Flächen. Schäden, die infolge
des Abtransportes oder der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben
wir nicht zu erstatten.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag.
Sofern der Besteller kein Kaufmann ist, liegt sowohl in der Zurücknahme als auch in der Pfändung des unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstandes durch uns ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme des Kaufgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
2. Der Besteller ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung nicht berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange unsere Forderungen
nicht gänzlich befriedigt wurden. Im Falle unserer Zustimmung
tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Gleiches gilt auch für den Fall des Unterganges und des Versicherungsfalles.
Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller auch trotz
erfolgter Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, hiervon abzusehen, so
lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsoder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
Ist dies der Fall, ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner oder Dritten die Abtretung offen zu legen.
3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Besteller nicht gestattet.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung unseres Vorbehaltseigentums ergreifen können. Darüber
hinaus hat der Besteller/Kunde dafür Sorge zu tragen, dass unsere
Vorbehaltswaren nicht verpfändet oder beschlagnahmt werden
oder in die Insolvenzmasse fallen. Die Kosten und Schäden trägt
der Kunde.
5. Übersteigt der Wert sämtlicher, auch außerhalb der AGB eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung(-en) um mehr als 20%,
kann der Besteller einen teilweisen Verzicht auf das Vorbehaltseigentum verlangen.
6. Die Paragraphen §10 Nr. 1-5 gelten auch für sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Ware an Dritte entsprechend – z.B. bei Weitervermietung/Mietkauf/Verleasen etc. Es
gilt erweiterter Eigentumsvorbehalt.
7. Sollten wir dem so genannten Scheck-Wechselverfahren ausnahmsweise zugestimmt haben, dann sind unsere Forderungen
erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich
Nebenkosten vollständig bezahlt ist.
§ 11 Schadensersatzansprüche der Verkäuferin
Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Kunde 20 % der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung nicht
ausdrücklich wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde den
Vertrag nicht erfüllt und bei Rücktritt. Ist der Lieferungsgegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten
des Hin- und Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist damit nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder
außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche
vertragliche Pflicht verletzen.
2. Der Höhe nach ist die Haftung in diesen Fällen beschränkt auf
die Höhe typischerweise in diesem Zusammenhang entstehender
Schäden.
3. Lieferverzögerungen oder die Unmöglichkeit der Lieferung aus
Gründen höherer Gewalt begründet keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns. Ein Schadenersatz wegen nicht termingerechter Ausführung von Arbeiten wird von uns nicht anerkannt, insbesondere dann nicht, wenn es durch unrichtige Angaben, z.B. mangelnde Versorgungs- und Befestigungsmöglichkeiten, zu Verzögerungen kommt.
4. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten alle Vorkommnisse, die
zu Lieferungsverzögerungen oder zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, ohne dass uns daran irgendein Verschulden trifft.
Beruht die Verzögerung oder Unmöglichkeit auf einem vom Besteller zu vertretenen Umstand, behalten wir unseren Entgeltanspruch, ohne zur Erbringung der Leistung verpflichtet zu sein.
§ 13 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Moers, sofern nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist. Dies
gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen und generell für den
Urkundenprozess. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen
ist unser Firmensitz in Moers.
Auf den Kaufvertrag sowie sonstige Rechtsbeziehung zwischen
dem Käufer und uns findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung, und zwar unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen
Falle unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Sinngemäß
ist bei einer etwaigen Vertragslücke zu verfahren.
3. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei unsere Bestätigung maßgeblich ist.
Stand 9/200